Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Allgemeines/ Geltungsbereich
Für alle gegenseitigen Ansprüche aus und im Zusammenhang mit Vertragsabschlüssen zwischen Kunden und der Timac Agro Deutschland GmbH gelten ausschließlich die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende oder von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben ausdrücklich mindestens in Textform ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichenden Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.
§ 2 Vertragsschluss
Das Angebot von Timac Agro Deutschland GmbH ist freibleibend. Die vom Kunden unterzeichnete Bestellung ist ein bindendes Angebot. Die Annahme erfolgt durch eine Auftragsbestätigung der Timac Agro Deutschland in Schrift- oder Textform. Die Auftragsbestätigung kann auch in Gestalt eines Lieferscheins, einer Rechnung oder der Auslieferung der Bestellung erfolgen.
§ 3 Preise/Bedingungen
Es gelten die Preise als vereinbart, die sich aus der zum Zeitpunkt der Bestellung aktuellen Preisliste der Timac Agro Deutschland GmbH ergeben. Soweit sich in diesen Preislisten Schreib-, Rechenfehler oder sonstige Irrtümer ergeben, wird Timac Agro Deutschland GmbH den Kunden innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zugang des Angebots des Kunden hierauf aufmerksam machen. Der Kunde kann Timac Agro Deutschland GmbH dann innerhalb von weiteren zwei Wochen mitteilen, ob der Vertrag mit den tatsächlichen Preisen zustande kommt oder nicht. Soweit von Seiten des Kunden keine Mitteilung erfolgt, gilt der Vertrag als nicht zustande gekommen.
Der Abzug von Skonto bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.
Soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis ohne Abzug innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regelungen betreffend die Folgen des Zahlungsverzuges. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von Timac Agro Deutschland GmbH anerkannt sind. Außerdem ist der Kunde zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
§ 4 Lieferungen
Timac Agro Deutschland GmbH behält sich die Wahl des Versandweges und der Versandart vor. Durch besondere Versandwünsche des Kunden verursachte Mehrkosten gehen zu dessen Lasten. Das gleiche gilt für nach Vertragsabschluss eintretende Erhöhung der Frachtsätze, etwaige Mehrkosten für Umleitung, Lagerkosten usw., sofern nicht frachtfreie Lieferung vereinbart ist. Die Gefahr für Untergang, Verlust oder Beschädigung der Ware geht mit deren Auslieferung, oder im Falle der Abholung durch den Käufer, mit deren Bereitstellung auf diesen über.
Die Lieferungen erfolgen zu den bestätigten Preisen und Bedingungen, zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Timac Agro Deutschland GmbH kann Lieferungen auch in Teilen erbringen. Der Kunde ist nicht berechtigt, eine Teillieferung zurückzuweisen. Eine Lieferverpflichtung liegt nicht vor, wenn der Timac Agro Deutschland GmbH selbst nicht richtig oder nicht rechtzeitig beliefert wird.
Timac Agro Deutschland GmbH haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrunde liegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft i.S.v. § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist. Timac Agro Deutschland GmbH haftet auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von Timac Agro Deutschland GmbH zu vertretenen Lieferverzugs der Kunde berechtigt ist geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist. Timac Agro Deutschland GmbH haftet ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von ihr oder einem ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zu vertretenen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht. Soweit der Lieferverzug nicht auf einer von Timac Agro Deutschland GmbH zu vertretenen vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Timac Agro Deutschland GmbH haftet ebenfalls nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von Timac Agro Deutschland GmbH zu tretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht. Die Schadensersatzhaftung ist auch insoweit auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft Mitwirkungspflichten, so ist Timac Agro Deutschland GmbH berechtigt, den ihr insoweit entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen selbst zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Im Falle des Annahmeverzuges geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der bestellten Sache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über.
§ 5 Gewährleistung
Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser die Ware nach Erhalt unverzüglich untersucht und Timac Agro Deutschland GmbH einen etwaigen Mangel oder eine Mengenabweichung unverzüglich mitteilt. Das Vermischen oder Verbrauchen der Ware stellt eine vorbehaltlose Annahme dar. Mehr- oder Minderlieferungen von bis zu 10% stellen keinen Mangel dar. Ordnungsgemäß erhobene und begründete Mängelrügen wird Timac Agro Deutschland nach eigener Wahl durch Preisnachlass, Umtausch oder Rücknahme der beanstandeten Ware gegen Erstattung des Kaufpreises entsprechen.
Timac Agro Deutschland GmbH haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beruhen. Soweit keine vorsätzliche Vertragsverletzung besteht, ist die Schadensersatzhaftung der Timac Agro Deutschland GmbH auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Timac Agro Deutschland GmbH haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern sie schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt. In diesem Falle ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Soweit dem Kunden ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist die Haftung von Timac Agro Deutschland GmbH auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleiben unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung von Timac Agro Deutschland GmbH ausgeschlossen.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
Timac Agro Deutschland GmbH behält sich das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist Timac Agro Deutschland GmbH berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Timac Agro Deutschland GmbH ist nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeit des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde Timac Agro Deutschland GmbH unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit diese Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, Timac Agro Deutschland GmbH die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den insoweit entstehenden Ausfall.
Soweit der Kunde vor der vollständigen Entrichtung des Kaufpreises die Kaufsache weiter verkauft, tritt er bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungendbetrages einschließlich gesetzlicher Mehrwertsteuer der gegenüber der Timac Agro Deutschland GmbH bestehenden Restforderung an diese ab und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Timac Agro Deutschland GmbH ist neben dem Kunden befugt, die Forderung selbst einzuziehen. Timac Agro Deutschland GmbH verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, insbesondere keinen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens stellt oder eine Zahlungseinstellung vorliegt. Liegen diese Voraussetzungen hingegen nicht vor, kann Timac Agro Deutschland GmbH verlangen, dass der Kunde die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den (Dritt-)Schuldnern die Abtretung mitteilt.
Ein Eigentumserwerb des Käufers gem. § 950 BGB im Falle der Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware zu einer neuen Sache ist ausgeschlossen. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen durch den Kunden für Timac Agro Deutschland GmbH. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht Timac Agro Deutschland GmbH gehörenden Waren durch den Kunden steht Timac Agro Deutschland GmbH das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den Rechnungswerten der anderen verarbeiteten Waren. Erwirbt im Falle der Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren der Kunde das Alleineigentum nach §§ 947 Abs. 2, 948 BGB, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das Eigentumsrecht des Kunden an der einheitlichen Sache bzw. an dem vermischten Bestand im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den Rechnungswerten der anderen enthaltenen Waren auf Timac Agro Deutschland GmbH übergeht und dass der Kunde diese Sachen unentgeltlich für Timac Agro Deutschland GmbH verwahrt. Für die aus der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung entstehenden Sachen gilt sonst das gleiche wie bei Vorbehaltsware. Sie gelten als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.
Der Kunde darf die Vorbehaltsware nur im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes veräußern. Er ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung, wie nachfolgend vorgesehen, auf Timac Agro Deutschland GmbH übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Kunde nicht berechtigt, insbesondere darf er die Vorbehaltsware nicht verpfänden oder zur Sicherheit übereignen. Die Forderungen des Kunden aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an Timac Agro Deutschland GmbH abgetreten, und zwar gleich, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung und ob sie an einen oder mehrere Abnehmer verkauft wird. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen, nicht der Timac Agro Deutschland GmbH gehörenden Waren verkauft oder wird die Vorbehaltsware nach Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit Timac Agro Deutschland GmbH nicht gehörenden Waren verkauft, so gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung nur in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware, die mit den anderen Waren Gegenstand dieses Kaufvertrages oder Teil des Kaufgegenstandes ist. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zur Erfüllung eines Werk- oder Werklieferungsvertrages verwandt, so wird die Forderung aus dem Werk- oder Werklieferungsvertrag im gleichen Umfang im Voraus an Timac Agro Deutschland GmbH abgetreten, wie vorstehend bestimmt ist.
Der Kunde hat die Vorbehaltsware gegen Feuer und Diebstahl zu versichern und dies Timac Agro Deutschland GmbH auf Verlangen nachzuweisen. Der Käufer tritt seine eventuellen Versicherungsansprüche wegen Beschädigung, Zerstörung oder Diebstahls der Vorbehaltsware bereits jetzt an Timac Agro Deutschland GmbH ab, allerdings im Falle der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung mit fremder Ware nur in Höhe des Eigentumsanteils der Timac Agro Deutschland GmbH an der Vorbehaltsware.
Die Berechtigung des Kunden zur Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Veräußerung von Vorbehaltsware sowie die Ermächtigung zur Einziehung der abgetretenen Forderungen erlöschen in jedem Falle mit der Zahlungseinstellung des Kunden. Timac Agro Deutschland GmbH verpflichtet sich, die ihr nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt. Es bleibt der Wahl der Timac Agro Deutschland GmbH vorbehalten, welche Sicherheiten sie freigeben will.
§ 7 Höhere Gewalt
Ist die Nichteinhaltung von Fristen auf höhere Gewalt, z.B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Pandemie, oder auf ähnliche, nicht von der Timac Agro Deutschland GmbH zu vertretende Ereignisse, z.B. Streik oder Aussperrung, zurückzuführen, verlängern sich die Fristen um die Zeiten, während derer das vorbezeichnete Ereignis oder seine Wirkungen andauern. Wird infolge der Störung die Lieferung und/oder Abnahme um mehr als acht Wochen überschritten, so sind beide Teile zur Auflösung des Vertrages berechtigt. Im Falle der Auflösung ist der Kunde nicht berechtigt, Schadenersatzansprüche gegen die Timac Agro Deutschland GmbH geltend zu machen. Der Ersatz der vom Kunden getätigten Aufwendungen ist ausgeschlossen. Bei teilweisem oder vollständigem Wegfall der Bezugsquellen der Timac Agro Deutschland GmbH ist diese nicht verpflichtet, sich bei fremden Vorlieferanten einzudecken. In diesem Fall ist die Timac Agro Deutschland GmbH berechtigt, die verfügbaren Warenmengen zu verteilen.
§ 8 Gerichtsstand/Erfüllungsort
Der Geschäftssitz von Timac Agro Deutschland GmbH ist Gerichtsstand, derzeit Köln.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
§ 9 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise nicht rechtswirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit des übrigen Vertrages hiervon nicht berührt werden. Für diesen Fall verpflichten sich die Parteien, anstelle der unwirksamen Regelung eine wirksame Regelung zu vereinbaren, die, soweit rechtlich möglich, den mit der unwirksamen Regelung verfolgten wirtschaftlichen Zweck unter Berücksichtigung der in diesem Vertrag zum Ausdruck gekommenen Interessen der Parteien am nächsten kommt. Das gleiche gilt, soweit der Vertrag eine von den Parteien nicht vorhergesehene Lücke aufweist.